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HOAI - Honorarerhöhung ohne Angst vor "Gesichtsverlust"


Spätestens seit dem Inkrafttreten der #HOAI 2021 ist der Architekt bzw. Ingenieur gut beraten, wenn er akribisch auf den durch ihn geschuldeten Leistungsumfang achtet. Um den wirtschaftlichen Erfolg der eigenen Projektabwicklung zu gewährleisten und so weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben, führt kein Weg an einem strickten Honorar-Nachtragsmanagement vorbei.

Ein sehr weit verbreiteter Irrglaube ist für den fahlen Nachgeschmack einer Nachtragsstellung verantwortlich. Dieser Irrglaube suggeriert dem Auftragnehmer, der mit dem Gedanken spielt, einen Nachtrag zu stellen, ein unangenehmes und negatives Gefühl „sich bereichern zu wollen“, oder durch den Auftraggeber den gefürchteten Stempel „Nachtragsjäger“ aufgedrückt zu bekommen.


Doch diese Ansicht ist schlichtweg falsch!


Eine nachträgliche Anpassung des Honorars zielt auf eine monetäre Würdigung der Mehrleistung aufgrund des geänderten Auftragsumfangs und somit einem finanziellen Ausgleich ab. Ein Nachtrag sichert somit nicht nur die Kostendeckung des Architektur- oder Ingenieurbüros durch den erforderlichen planerischen Mehraufwand, sondern stellt auch den langfristigen wirtschaftlichen Erfolg sicher. Von diesem Schritt profitieren beide Parteien gleichermaßen:


Der Auftragnehmer, der für die planerische Leistung seines Unternehmens entlohnt wird

Der Auftraggeber, der sich sicher sein kann, die nachtäglich erforderliche Leistung in gleichbleibend guter Qualität zu erhalten, die durch die Honorierung entsprechend entlohnt wurde.


Die Angst, durch einen Nachtragsstellung „sein Gesicht“ zu verlieren, oder den Auftraggeber „zu verärgern“ mit der Folge, von diesem in der Zukunft keine weiteren Aufträge zu erhalten, ist lediglich die Auswirkung einer ganz anderen Ursache. Der Hauptgrund dieses Einwandes ist die Abhängigkeit von einem oder einem bestimmten Auftraggeber, der seinen Ursprung in der falschen Strategie der Auftragsaquise hat.


Ein weiterer Grund für die so selten gestellten HOAI-Nachträge ist das fehlende Verständnis für die Anspruchsgrundlage. Vielen Architekten und Ingenieuren ist einfach nicht bewusst, ab welchen Zeitpunkt bzw. ab welcher Leistung sie die Grenzen der geschuldeten und durch das Grundhonorar abgedeckten Grundleistungen überschreiten. Diese Erkenntnis ist jedoch wesentlich und ebnet den Weg für die erfolgreiche Honoraranpassung.


Sollten Sie als Auftragnehmer unsicher sein, ob Sie einen Anspruch auf eine Honoraranpassung haben und wenn ja, wie Sie ihre Höhe HOAI-konform berechnen, dann melden Sie sich einfach bei uns. Möchten Sie die Abhängigkeit von einem oder einem bestimmten Auftraggeber verlieren, dann zeigen wir Ihnen neue und Ihnen bislang unbekannten Wege der Auftragsaquise und helfen Ihnen dabei, Ihre Auftragsbücher nur mit den Aufträgen zu füllen, die Sie auch ausführen möchten.


info@fleming-consulting.de


Sollten Sie als Auftraggeber unsicher sein, ob ihr Vertragspartner einen Anspruch auf eine angemeldete Honoraranpassung hat und wenn ja, ob diese in der angebotenen Höhe HOAI-konform berechnet wurde bzw. ihre Höhe angemessen ist, dann melden Sie sich einfach bei uns:


info@fleming-consulting.de

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