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HOAI - Honorarzonenerhöhung durch Änderung der Projektanforderungen


Die Honorarzonenzuordnung erfolgt bereits zu Beginn der Zusammenarbeit der beiden Parteien und somit meist zum Zeitpunkt der Gestaltung/Unterzeichnung des Architekten- bzw. Ingenieurvertrages. Dieses Vorgehen gleicht dem Blick in die „Glaskugel“.

Der § 5 Abs. 3 #HOAI 2021 stellt zwei Möglichkeiten zur Bestimmung der Honorarzone für Grundleistungen bei Gebäuden vor. Einerseits die Ermittlung über die Bewertungsmerkmale (§ 35 Abs. 2 HOAI 2021) i.V.m. den Bewertungspunkten (§ 35 Abs. 4,6 HOAI 2021) und andererseits die Zuordnung anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten gem. Anlage 10.2 HOAI 2021.


Erfolgt die Honorarzonenermittlung mit Hilfe der Bewertungsmerkmale zu Beginn des Projektes, so spiegelt das dadurch resultierende Ermittlungsergebnis auch nur die Beurteilung der zu diesem Zeitpunkt bekannten planerischen Projektanforderungen wieder.


Da bekanntlich fast ausschließlich jedes Bauvorhaben nicht ohne nachträgliche Planungsänderungen realisiert wird, können solche Vorgabenänderungen eine Werteverschiebung und folglich gar eine Korrektur der zuvor festgelegten Honorarzone erforderlich machen.


Resultierend aus dieser Schlussfolgerung kann eine objektive und faire Honorarzoneneinstufung niemals zu Beginn des Projektes abschließend festgelegt werden.

Die einzige logische Konsequenz daraus führt nicht an einem stetigen Soll-Ist-Vergleich der Projektanforderungen und einer Überprüfung der Honorarzonenkonformität beim Projektabschluss vorbei.


Da geschätzt 99,9% der Inhaber von Architektur- und Ingenieurbüros dieses mögliche Nachtragspotential außer acht lassen, verlieren/verschenken sie das ihnen zustehende Honorar.


Sollten Sie Fragen oder Hilfestellungen rund um das Thema #HOAI haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung und wir schauen uns mit Ihnen gemeinsam Ihre Aufträge/Projekte und Abrechnungsmodalitäten an:

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