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Honorarzonenermittlung nach HOAI


Die Honorarzone

Die Honorarzone ist eines der wesentlichen "Stellschrauben" bei der Berechnung der Honorarhöhe eines Architekten oder Ingenieurs. Die HOAI regelt es im § 6 Abs. 1 Nr. 3 HOAI 2013).


Die Honorarzone spiegelt den Schwierigkeitsgrad einer Planungsleistung nach einer aufsteigenden Einstufung wieder. Folglich ist eine Planungsleistung, die in einer höheren Honorarzone angesiedelt ist, planerisch anspruchsvoller und somit mit einem entsprechend höheren Honorar zu vergüten.


Gem. § 5 Abs. 1 HOAI 2013 umfasst die Objekt- und Tragwerksplanung insgesamt 5 Honorarzonen:

Honorarzone I = sehr geringe Planungsanforderungen

Honorarzone II = geringe Planungsanforderungen

Honorarzone III = durchschnittliche Planungsanforderungen

Honorarzone IV = hohe Planungsanforderungen

Honorarzone V = sehr hohe Planungsanforderungen


Flächenplanungen und die Planungen der Technischen Ausrüstung werden dagegen gem. § 5 Abs. 2 HOAI 2013 in 3 Honorarzonen gegliedert:

Honorarzone I = geringe Planungsanforderungen

Honorarzone II = durchschnittliche Planungsanforderungen

Honorarzone III = hohe Planungsanforderungen


Nun, wie bestimmt man die richtige Honorarzone eigentlich?


Die HOAI liefert dafür zwei unterschiedliche Werkzeuge. Einerseits die Objektlisten (Anlagen 10-15 HOAI 2013), die jedoch nur für Neubauobjekte Anwendung finden, und andererseits die „objektspezifische Bestimmung“ nach den Bewertungsmerkmalen (§ 5 Abs. 3 HOAI 2013).


Die Zuordnung eines Objektes in die passende Honorarzone, die allen Ansprüchen an die Planung und die Ausführung des Projektes gerecht wird, erweist sich oft schwieriger als gedacht. Nicht selten stoßen dabei sogar erfahrene Bauherrn, Architekten und Ingenieure an Grenzen ihres honorarrechtlichen Wissens. Für einen privaten Bauherrn ist die Zuordnung meist ohne eines Sachverständigen fast unmöglich.

Erklärung des Bewertungsverfahrens am Beispiel der Planung von Gebäuden und Innenräumen

Das Berechnungsverfahren (hier beispielhaft bezogen auf die Grundleistungen für Gebäude und Innenräume gem. § 35 HOAI 2013) stellt dem Anwender 6 unterschiedliche Kriterien - die sogenannten Bewertungsmerkmale (s. § 35 Abs. 2 HOAI 2013) - zur Verfügung. Jedes dieser Bewertungsmerkmale wird dabei einer punktuellen Gewichtung zugeordnet.


- Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung (bis 6 Punkte)

- Anzahl der Funktionsbereiche (bis 9 Punkte)

- Gestalterische Anforderungen (bis 9 Punkte)

- Konstruktive Anforderungen (bis 6 Punkte)

- Technische Ausrüstung (bis 6 Punkte)

- Ausbau (bis 6 Punkte)


Im nächsten Schritt der Honorarzonenbestimmung muss der Anwender aus neutraler Sicht und im Hinblick auf die tatsächlichen Anforderungen des Planungsvorhabens jedem einzelnen Bewertungsmerkmal die entsprechende und auf die Anforderungen an das Projekt individuelle Punktzahl zuordnen. Schlussendlich muss die Summe aus den vergebenen Punkten ermittelt werden.


Gem. § 35 Abs. 6 HOAI 2013 kann das bewertete Objekt anhand des vorherigen Ergebnisses der zutreffenden Honorarzone zugeordnet werden. Auch hierfür gibt die Verordnung eine klare Struktur vor.


- Honorarzone I:  bis zu 10 Punkte

- Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte

- Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte

- Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte

- Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte


Zu beachten bleibt noch, dass auch bei der Bestimmung der Honorarzone anhand von Bewertungsmerkmalen die dazugehörige Objektliste nicht gänzlich vernachlässigt, sondern mit zu berücksichtigen ist (am Beispiel der Gebäude und Innenräume § 35 Abs. 7 HOAI 2013).

Resümee

Die Honorarzone ist für die Höhe des Gesamthonorars maßgebend.

Eine falsche (niedrige) Zuordnung kann somit zu Honorarverlusten führen.


Eine falsche (hohe) Zuordnung kann zu einem unangemessen hohen Honorar und somit zu möglichen Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers führen.


Die Honorarzonenbestimmung (sowohl über Objektlisten als auch über Bewertungsmerkmale) sollte daher durch oder mit Hilfe eines erfahrenen Sachverständigen erfolgen.


Gerne beraten wir Sie dabei!

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