
Die neue Gefahrstoffverordnung ist seit Anfang Dezember 2024 veröffentlicht und nun ist es amtlich: nicht die Gebäudeeigentümer, sondern die Arbeitgeber werden mit hoher Verantwortung konfrontiert.
Doch ist es wirklich so tragisch?
Sind die Arbeitgeber wirklich der Willkür des Gesetzgebers ausgeliefert?
Nicht wirklich! Wenn man weis, wie man mit der aktuellen Situation professionell umgeht und die Lage für sich nutzt.
Laut dem § 6 Abs. 2a-2c GefStoffV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ihm vom Veranlasser / Gebäudeeigentümer übergebenen Unterlagen zur Substanzhistorie auf Vorhandensein von Gebäudeschadstoffen zu hinterfragen, bzw. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob bei den geplanten Tätigkeiten Gefährdungen durch Gefahrstoffe ausgehen können.
Genauer Wortlaut der Verordnung:
„(2a) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die ihm gemäß § 5a Absatz 1 durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.“
An dieser Stelle gibts 2 Möglichkeiten:
I. Aus den Unterlagen geht eindeutig eine Gefahrstofflage hervor.
II. Die Unterlagen geben keinen Aufschluss darüber, ob im Objekt Gefahrstoffe vorhanden sind oder es liegen keine Unterlagen vor.
Folge I.: Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, die Informationen auf Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen. Kritisch zu hinterfragen (wirklich alles berücksichtigt, sind weitere Verdachtsmomente möglich?). Letztendlich muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die erhaltenen Informationen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Folge II.: Der Arbeitgeber muss das Ergebnis kritisch hinterfragen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in allen Gebäuden (Baujahr vor 1996 - bzw. vor 2000 {KMF}) mit Gefahrstoffen gerechnet werden muss.
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Aus diesem Rückschluss muss im Zuge der Gefährdungsbeurteilung eine entsprechende Untersuchung veranlasst werden.
Die technische Erkundung und Probenahme kann entweder durch den Arbeitgeber selbst oder einen externen Sachverständigen durchgeführt werden.
Die Kostentragung würde letztendlich aber durch den Veranlasser/Gebäudeeigentümer erfolgen müssen. Entweder direkt und durch Eigenveranlassung oder durch Weitergabe der Kosten als besondere Leistung des Auftragnehmers. Denn im Wortlaut der Verordnung heißt es dazu:
„(2b) Reichen die dem Arbeitgeber gemäß § 5a Absatz 1 vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so hat der Arbeitgeber im Rahmen einer besonderen Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat er sich dabei externen Sachverstands zu bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine sachgerechte Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.“
Die hier deutlich erwähnte Begrifflichkeit der „besonderen Leistung“ versteckt für einen Laien, offenbart jedoch für einen fachkundigen die folglich gesondert zu vergütende Leistung.
Das ausführende Gewerk, der Arbeitgeber („Chef“) sowie die Mitarbeiter werden somit ab sofort mit einer neuen Herausforderung und Aufgabe konfrontiert. Positiv betrachtet sorgt diese Aufgabe für einen höheren Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht nur der direkt an der Bauaufgabe beteiligten Mitarbeiter, sondern auch Dritter und auch für den Schutz der Umwelt.
Gleichzeitig setzt diese Aufgabe voraus, dass sich der Arbeitgeber sowie das intern für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zuständige Fachpersonal mit der Gesamtthematik der Gebäudeschadstoffe auskennt. Dabei darf man sich aber nicht nur auf Asbest begrenzen, sondern alle typischen Gebäudeschadstoffe im Auge behalten:
- Asbest
- PAK
- PCB
- KMF
- Formaldehyd
- PCP + Lindan
- usw.
Möchte das Unternehmen die technische Erkundung und die Beprobung von Verdachtsmomenten in Eigenleistung durchführen, um diese später als besondere Leistung zusätzlich abzurechnen, dann müssen die damit betrauten Personen wissen wie man:
- Verdachtsmomente der Gefahrstoffe visuell erkennt
- Die Materialproben richtig und sicher entnimmt
- Die Materialproben sicher und fachgerecht verpackt und für den Versand an das Labor vorbereitet
- Die Probenahmeprotokollierung und Dokumentation durchführt
- Das passende Labor auswählt
- Die resultierenden Laborergebnisse liest und interpretiert
- Die Gefährdungsbeurteilungen erstellt
Genau diese Inhalte und Kenntnisse können Sie sich bequem von Zuhause in unserem 2-tägigen Praxisseminar Gebäudeschadstoffe + TRGS 524 Fachkunde (online) aneignen.
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05.+06. Mai 2025
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Vordrucke von Probenahmeprotokollen
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