Im Jahre des Herren 1986 befasste sich der BGH zum allerersten Mal mit der Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in den anrechenbaren Kosten. Die absolut korrekte und nachvollziehbare Entscheidung (BGH, Urteil vom 19.06.1986, BauR 1986, 593), die beim Umbau vorhandene und beibehaltene Bausubstanz in angemessener Höhe der Summe der anrechenbaren Kosten zuzurechnen, hatte enorme Auswirkungen: gerechte Honorierung des damit verbundenen planerischen Aufwandes und somit den Anspruch auf eine Honorarerhöhung.
Es dauerte eine Weile, doch der Verordnungsgeber reagierte dennoch - besser spät als nie. Die HOAI Novelle von 1996 enthielt zum ersten Mal eine Regelung zur Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz, die der Planer entweder technisch oder gestalterisch mitverarbeitete, bei der Höhe der anrechenbaren Kosten und somit des Gesamthonorars.
Die Anwendung dieser Regelung entpuppte sich in der Praxis jedoch als schwierig. Die fehlenden konkreten Vorgaben zur eindeutigen empirischen Berechnung der zu berücksichtigenden Summe führten zum Unmut und so enthielt die nächste Novellierung der HOAI (2009) die Regelung nicht mehr. Der Wegfall erfolgte jedoch nicht ohne einer ebenwürdigen Kompensation. Dennoch beklagten viele Planer einen mit der Änderung verbundenen Honorarverlust und so wurden die Stimmen nach einer Rückführung zur „alten Norm“ immer lauter.
Mit der Novelle vom 2013 erhielt die HOAI wieder die seit 1996 geltenden Regelungen zur Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz. Unter den Börsianern weit verbreitetes Sprichwort besagt: „Hin und her macht Taschen leer“. Wie treffend die Parallelen doch sind.
Die mitzuverarbeitende Bausubstanz und die damit verbundene Erhöhung der anrechenbaren Kosten ist ein wesentlicher Bestandteil des #HOAI-Honorars beim Bauen im Bestand.
Die Bestimmung der korrekten Höhe dieses Ansatzes bereitet sowohl vielen Auftragnehmer als auch Auftraggebern Kopfzerbrechen. Diese Aufgabe mutiert mehr und mehr zur neuen Quadratur des Kreises - einer scheinbar unlösbaren Aufgabe, die nach weit verbreiteten Verständnis unabhängig vom Rechenweg stets ein falsches Ergebnis liefert.
Zur Findung einer zunächst vermeidlich „einfachen Lösung“ und der kurzfristigen Bedürfnisbefriedigung mutieren die Baumeister zu Schreinern und suchen den Weg des geringen Widerstandes, indem sie den Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz entweder pauschal ansetzen oder die anrechenbaren Kosten um einen %-elen Anteil erhöhen.
Es führen zwar bekanntlich viele Wege nach Rom, doch nicht jeder rechnerische „Schnellschuss“ führt zum richtigen Ergebnis. Die Folge davon kann ein Honorarverlust sein, der in keinem Verhältnis zum eingesparten Aufwand gegenüber einer korrekten Bestimmung des rechnerischen Ansatzes der mzvB steht.
Das nachfolgende Beispiel manifestiert den Offenbarungseid:
ca. > 40.000 € Mehrhonorar.
Das schmerzt!
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