
Hat der Architekt oder Ingenieur (z. B. Tragwerksplaner oder Fachplaner im Bereich der Haustechnik) seine vertraglichen Leistungen erfüllt, kann er sein Honorar mit der entsprechenden Honorarrechnung abrechnen.
Hat ein Bauherr eine Honorarrechnung seines Planers erhalten, bedeutet das in vielen Fällen jedoch nicht, dass eine sofortige Zahlungsverpflichtung besteht. Das auch nicht in den Fällen, wenn sogar ein netter Hinweis des Rechnungserstellers wie „Rechnung fällig sofort nach Eingang“ oder „Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug fällig“ oder viele andere Formulierungen auf der Rechnung zu lesen sind.
Die Fälligkeit einer Honorarrechnung setzt immer die Prüffähigkeit dieser voraus!
Da die meisten Architekten und Ingenieure ihre Leistungen auch nach dem Inkrafttreten der HOAI 2021 (ab dem 01.01.2021) weiterhin nach den Regeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure anbieten, müssen die „Spielregeln“ der HOAI auch bei der Aufstellung der entsprechenden Rechnungen beachtet und korrekt angewendet werden.
Entspricht eine Honorarrechnung nicht den formellen Anforderungen und ist die Prüfung dieser dem Auftraggeber nicht möglich, so ist sowohl die Rechnung nicht prüffähig und daraus resultierend der Rechnungsbetrag auch nicht fällig.
Nicht selten führt eine falsch aufgestellte Architektenrechnung oder Ingenieurrechnung zu Honorarstreitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Bauherrn, die in einigen Fällen über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren gerichtlich geklärt werden müssen.
Wann ist eine Architektenrechnung oder Ingenieurrechnung prüffähig?
Eine Architekten- oder Ingenieurrechnung ist dann als prüffähig anzusehen, wenn der Empfänger dieser (also der Bauherr oder seine Hilfspersonen) in die Lage versetzt werden, diese sowohl inhaltlich, sachlich als auch rechnerisch zu prüfen.
Die Rechnungsprüfung muss dem Empfänger daher so einfach wie möglich ermöglicht werden, ohne dass dieser gezwungen sein muss, unverhältnismäßigen Aufwand zu betreiben, um der fristgerechten Prüfung nachzukommen.
Grundsätzlich ist eine Prüffähigkeit einer Planerrechnung dann zu bejahen, wenn die dort aufgeführten Leistungen und die Honorierungsparameter der vertraglich festgelegten Grundlage entsprechen und strukturiert sowie nachvollziehbar dargelegt werden.
Welche Bestandteile einer Architektenrechnung oder Ingenieurrechnung sind als zwingend erforderlich zu empfehlen?
Als Architekt oder Ingenieur ist man stets gut beraten, wenn die Mindestbestandteile der Honorarberechnungsparameter seiner Honorarherleitung hinterlegt werden.
Das trägt nicht nur der leichteren und eventuell schnelleren Prüfbarkeit Seitens des Auftraggebers bei, sondern schützt auch den Rechnungssteller vor eventuellen Fehlern bei der Aufstellung.
Selbstverständlich hängt der Inhalt jeder Rechnung von den vertraglich-individuellen Faktoren ab. Doch wurde ein Vertrag auf Grundlage oder in Anlehnung an die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geschlossen, dann sollte die Rechnung (unabhängig davon, ob es sich um eine Abschlagsrechnung oder eine Schlussrechnung handelt) die nachfolgenden Mindestparameter enthalten und nachvollziehbar darlegen.
Leistungsbild
Anrechenbaren Kosten
Honorarzone
Honorarsatz
Prozentuale Aufstellung der erbrachten Leistungsphasen
Honorartafel
Vertraglich vereinbarten Zuschläge oder Abschläge (Umbau- oder Mondernisierungszuschlag usw.)
Vertraglich vereinbarte Höhe der Nebenkosten
Vertraglich vereinbarten und erbrachten Besonderen Leistungen
Umsatzsteuer (Achtung: bei Abrechnung nach vorherigen freien Kündigung durch den Auftraggeber ist eine Besonderheit zu beachten)
Bereits erhaltene Abschlagszahlungen.
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