Grenzbebauung und Garagenwand: Was darf der Nachbar auf der Grundstücksgrenze?

Garagen, Carports, Mauern und andere bauliche Anlagen befinden sich häufig unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Solange beide Nachbarn mit der Situation zufrieden sind, entstehen daraus meist keine Probleme. Konflikte beginnen häufig erst dann, wenn einer der Eigentümer seine Bebauung verändert oder eine bereits vorhandene Grenzwand für eigene Zwecke nutzen möchte.
Plötzlich stellen sich Fragen wie: Darf mein Nachbar meine Garagenwand benutzen? Darf er etwas daran befestigen? Darf er seine eigene Konstruktion daran anschließen? Wem gehört eine Wand unmittelbar an der Grundstücksgrenze? Und welche Rolle spielen Baugenehmigung und Landesbauordnung?
Pauschale Antworten sind schwierig. Entscheidend sind unter anderem die tatsächliche Lage der Grundstücksgrenze, die Eigentumsverhältnisse, die bauliche Situation, mögliche Vereinbarungen sowie das jeweilige Landesrecht.
Für Bauherren, Eigentümer, Bauleiter und Planer lohnt es sich deshalb, die unterschiedlichen rechtlichen Ebenen auseinanderzuhalten.
Garagenwand an der Grundstücksgrenze: Wem gehört sie?
Die wichtigste Frage sollte zunächst lauten:
Wo befindet sich die Garagenwand tatsächlich?
Steht eine Garage vollständig auf Grundstück A und endet ihre Außenkante genau an der Grundstücksgrenze, gehört die Garage grundsätzlich zum Eigentum des Eigentümers von Grundstück A.
Dass die Außenseite der Wand unmittelbar zum Nachbargrundstück zeigt, macht sie nicht automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum.
Anders kann die Situation aussehen, wenn eine Einrichtung tatsächlich auf der Grenze steht oder besondere rechtliche Vereinbarungen bestehen.
Deshalb ist bei einem Streit zunächst die tatsächliche Grundstückssituation zu klären.
Relevant können sein:
Grundbuch,
Liegenschaftskataster,
Bauunterlagen,
Baugenehmigung,
Lageplan,
Vermessungsunterlagen,
Baulasten,
Grunddienstbarkeiten,
privatrechtliche Vereinbarungen.
Gerade bei älteren Gebäuden stimmen sichtbare Grundstücksnutzung und tatsächliche rechtliche Grenze nicht zwangsläufig überein.
Darf der Nachbar meine Garagenwand einfach benutzen?
Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer gemäß § 903 BGB mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von Einwirkungen ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Daraus folgt allerdings nicht, dass jede Situation an einer Grenzwand automatisch eindeutig ist.
Ob ein Nachbar eine Garagenwand beispielsweise für eine eigene Konstruktion verwenden darf, hängt von der konkreten Situation ab.
Ein Unterschied besteht etwa zwischen:
einer Pflanze, die an einer Wand wächst,
einer leichten Befestigung,
einer Abdichtung,
einem Anschlussblech,
einer Überdachung,
einem Carport,
einer tragenden Verbindung,
einem Anbau.
Je stärker in das Eigentum beziehungsweise in die bauliche Konstruktion eingegriffen wird, desto wichtiger wird eine vorherige rechtliche und technische Prüfung.
Insbesondere ein konstruktiver Anschluss an eine fremde Garagenwand sollte nicht einfach ohne Abstimmung hergestellt werden.
Was bedeutet Grenzbebauung?
Unter einer Grenzbebauung versteht man vereinfacht eine bauliche Anlage, die unmittelbar an einer Grundstücksgrenze oder innerhalb eines ansonsten freizuhaltenden Bereichs errichtet wird.
Normalerweise verlangen die Landesbauordnungen Abstandsflächen zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen.
Für bestimmte bauliche Anlagen bestehen jedoch Ausnahmen.
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume gehören zu den klassischen Beispielen.
Welche Abmessungen zulässig sind, ist allerdings nicht bundesweit einheitlich geregelt.
Entscheidend ist die jeweilige Landesbauordnung.
Je nach Bundesland können insbesondere geregelt sein:
zulässige Wandhöhe,
Länge der Grenzbebauung,
Gesamtlänge an mehreren Grundstücksgrenzen,
zulässige Nutzungen,
Dachgestaltung,
mittlere Wandhöhe,
Grundfläche,
Anforderungen an Abstandsflächen.
Zusätzlich können ein Bebauungsplan oder andere örtliche Vorschriften weitere Anforderungen enthalten.
Genehmigungsfrei bedeutet nicht rechtsfrei
Ein besonders wichtiger Grundsatz lautet:
Genehmigungsfrei bedeutet nicht automatisch zulässig.
Bestimmte Garagen oder andere Nebenanlagen können nach einer Landesbauordnung verfahrensfrei beziehungsweise genehmigungsfrei errichtet werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen entfallen.
Auch ein genehmigungsfreies Vorhaben muss beispielsweise die einschlägigen Anforderungen aus Landesbauordnung, Bebauungsplan und gegebenenfalls weiteren Vorschriften erfüllen.
Gleichzeitig müssen privatrechtliche Rechte des Nachbarn beachtet werden.
Dieser Unterschied ist für Bauherren enorm wichtig.
Eine Aussage wie
„Dafür brauche ich keine Baugenehmigung“
beantwortet deshalb noch nicht die Frage:
„Darf ich das tatsächlich so bauen?“
Öffentliches Baurecht und privates Nachbarrecht unterscheiden
Bei Streitigkeiten an Grundstücksgrenzen werden häufig zwei unterschiedliche Rechtsbereiche miteinander vermischt.
Öffentliches Baurecht
Hier geht es insbesondere um das Verhältnis zwischen Bauherr und Staat.
Dazu gehören beispielsweise:
Landesbauordnung,
Baugesetzbuch,
Bebauungsplan,
Abstandsflächen,
Genehmigungspflichten,
Brandschutzanforderungen.
Privates Nachbarrecht
Hier geht es um die Rechtsbeziehungen zwischen den Grundstückseigentümern.
Relevant können beispielsweise sein:
Eigentumsrechte,
Überbau,
Grenzeinrichtungen,
nachbarrechtliche Duldungspflichten,
Grunddienstbarkeiten,
privatrechtliche Vereinbarungen.
Eine Baumaßnahme kann öffentlich-rechtlich zulässig sein und trotzdem privatrechtliche Probleme verursachen.
Umgekehrt ersetzt die Zustimmung des Nachbarn nicht automatisch eine gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung.
Darf der Nachbar an meiner Garagenwand bohren?
Diese Frage lässt sich besonders gut anhand des Eigentumsrechts erklären.
Steht die Garage vollständig auf dem Grundstück eines Eigentümers und gehört die Wand damit zu dessen Gebäude, kann der Nachbar grundsätzlich nicht beliebig Löcher in die Wand bohren oder dauerhafte Konstruktionen daran befestigen.
Denn dadurch wird unmittelbar auf fremdes Eigentum eingewirkt.
Hinzu kommt ein technisches Problem:
Eine vermeintlich harmlose Bohrung kann Schäden verursachen.
Denkbar sind beispielsweise:
Beschädigung einer Abdichtung,
Feuchteeintritt,
Rissbildung,
Beschädigung einer Beschichtung,
Korrosion,
Wärmebrücken,
Beeinträchtigung des Brandschutzes.
Deshalb sollte eine Befestigung an einer fremden Gebäudewand grundsätzlich nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Nachbarrechts betrachtet werden.
Auch Bauphysik, Konstruktion und Brandschutz können betroffen sein.
Darf der Nachbar ein Carport oder Dach an die Garagenwand anschließen?
Noch kritischer wird die Situation, wenn der Nachbar nicht nur etwas befestigt, sondern seine eigene bauliche Anlage konstruktiv an die vorhandene Garage anschließen möchte.
Beispielsweise könnte ein Nachbar eine Terrassenüberdachung, ein Carport oder einen Schuppen bis an die vorhandene Garagenwand heranführen.
Hier sind mehrere Fragen zu unterscheiden:
Ist die neue Anlage baurechtlich zulässig?
Darf sie unmittelbar an der Grenze stehen?
Wird sie konstruktiv mit der vorhandenen Garage verbunden?
Werden Abdichtung oder Dachanschluss verändert?
Entstehen zusätzliche Lasten?
Wer haftet bei späteren Schäden?
Welche Brandschutzanforderungen bestehen?
Ein einfacher Anschluss kann dadurch schnell zu einer technisch und rechtlich komplexen Situation werden.
Warum Brandschutz bei Grenzbebauung wichtig ist
Gebäude an Grundstücksgrenzen stellen aus brandschutztechnischer Sicht eine besondere Situation dar.
Das Bauordnungsrecht soll unter anderem verhindern, dass sich ein Brand unkontrolliert von einem Gebäude beziehungsweise Grundstück auf ein anderes ausbreitet.
Deshalb können an Wände in Grenznähe besondere Anforderungen gestellt werden.
Je nach Gebäudeklasse, Nutzung und Landesbauordnung können beispielsweise Anforderungen an Brandwände oder andere raumabschließende Bauteile bestehen.
Problematisch können nachträgliche Veränderungen sein.
Wer beispielsweise Öffnungen herstellt, Bauteile durchdringt oder Konstruktionen unmittelbar anschließt, kann eine ursprünglich regelkonforme Situation verändern.
Das zeigt:
Eine Garagenwand ist nicht einfach eine freie Fläche, die der Nachbar nach Belieben mitbenutzen kann.
Was ist ein Überbau?
Von einem Überbau spricht man, wenn ein Gebäude beziehungsweise Gebäudeteil über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Nachbargrundstück reicht.
Die grundlegenden privatrechtlichen Regelungen finden sich in §§ 912 ff. BGB.
Ein Überbau kann beispielsweise entstehen durch:
Gebäudewände,
Fundamente,
Dachbestandteile,
konstruktive Gebäudeteile.
Die rechtliche Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab.
Insbesondere ist relevant, wie der Überbau entstanden ist und wie der betroffene Nachbar darauf reagiert hat.
Ein bestehender Überbau sollte deshalb nicht ohne Prüfung verändert oder als selbstverständlich zulässig angesehen werden.
Grundstücksgrenze unbedingt eindeutig feststellen
Viele Nachbarschaftsstreitigkeiten beginnen mit einem erstaunlich einfachen Problem:
Beide Parteien glauben zu wissen, wo die Grundstücksgrenze verläuft.
Tatsächlich ist der genaue Grenzverlauf jedoch nicht eindeutig bekannt.
Zäune, Hecken, Pflasterkanten oder Mauern sind nicht zwangsläufig identisch mit der katasterrechtlichen Grundstücksgrenze.
Bevor über einen vermeintlichen Überbau oder eine unzulässige Nutzung gestritten wird, sollte deshalb geklärt werden, wo die Grenze tatsächlich verläuft.
Bei relevanten Abweichungen kann eine fachkundige Vermessung erforderlich sein.
Ein Unterschied von wenigen Zentimetern kann bei einer Grenzbebauung rechtlich erheblich sein.
Was gilt für eine gemeinsame Grenzwand?
Nicht jede Wand an einer Grundstücksgrenze gehört ausschließlich einem Eigentümer.
Bei älteren Gebäuden, Doppelhäusern oder historisch gewachsenen Bebauungen können besondere Konstruktionen und Rechtsverhältnisse bestehen.
Deshalb sollte zwischen einer eigenen Wand unmittelbar an der Grenze und einer tatsächlich gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung unterschieden werden.
Für gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen enthält das BGB besondere Regelungen.
Ob diese Vorschriften auf eine konkrete Gebäudewand anwendbar sind, sollte jedoch nicht allein anhand des optischen Eindrucks beurteilt werden.
Grundbuch, Bauunterlagen und Entstehungsgeschichte der Bebauung können entscheidend sein.
Was darf der Nachbar an der Garagenwand machen?
Eine vereinfachte Übersicht zeigt, warum die konkrete Maßnahme entscheidend ist:
Maßnahme des Nachbarn | Typische Fragestellung |
Pflanze an der Wand | Entstehen Schäden oder unzulässige Einwirkungen? |
Gegenstände anlehnen | Wird Eigentum beeinträchtigt? |
Bohren und Dübeln | Eingriff in fremde Bausubstanz? |
Überdachung anschließen | Baurecht, Eigentum, Abdichtung und Brandschutz |
Gebäude anbauen | Grenzbebauung, Statik, Brandschutz und Nachbarrecht |
Fundament über Grenze | möglicher Überbau |
Wand beschichten | Veränderung fremden Eigentums? |
Leitungen befestigen | Eigentum, technische Risiken und gegebenenfalls Genehmigungen |
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Sie verdeutlicht aber, dass „Benutzung der Garagenwand“ rechtlich sehr unterschiedliche Handlungen umfassen kann.
Darf der Nachbar die Außenseite meiner Garagenwand streichen?
Auch hier gilt zunächst die Eigentumsfrage.
Dass sich die Außenseite einer Grenzgarage nur vom Nachbargrundstück aus erreichen lässt, macht den Nachbarn nicht automatisch zum Eigentümer dieser Wandfläche.
Eigenmächtige Veränderungen können daher problematisch sein.
Gleichzeitig kann der Eigentümer der Garage irgendwann selbst darauf angewiesen sein, diese Wand instand zu halten.
Dann stellt sich die umgekehrte Frage:
Darf ich das Grundstück meines Nachbarn betreten, um meine Garagenwand zu reparieren?
Hammerschlags- und Leiterrecht: Wann darf man das Nachbargrundstück betreten?
Für notwendige Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten können die Nachbarrechtsgesetze der Länder sogenannte Hammerschlags- und Leiterrechte vorsehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Grundstückseigentümer dann dulden, dass sein Grundstück vorübergehend betreten oder beispielsweise ein Gerüst beziehungsweise eine Leiter aufgestellt wird, wenn notwendige Arbeiten am Nachbargebäude anders nicht oder nur unverhältnismäßig durchgeführt werden können.
Die konkreten Voraussetzungen unterscheiden sich nach Landesrecht.
Typischerweise spielen Fragen eine Rolle wie:
Ist die Maßnahme notwendig?
Gibt es eine zumutbare Alternative?
Wurde die Nutzung rechtzeitig angekündigt?
Wie lange dauert sie?
Welche Beeinträchtigungen entstehen?
Werden Schäden verursacht?
Bestehen Ersatz- oder Entschädigungsansprüche?
Ein Eigentümer sollte deshalb nicht einfach unangekündigt das Nachbargrundstück betreten.
Nachbarrecht ist Landesrecht
Neben den bundesrechtlichen Vorschriften des BGB existieren Nachbarrechtsregelungen der einzelnen Bundesländer.
Deshalb kann eine Aussage zum Nachbarrecht nicht ohne Weiteres von Bayern auf Nordrhein-Westfalen, Hessen oder Baden-Württemberg übertragen werden.
Auch der verlinkte Ratgeber „Darf mein Nachbar meine Garagenwand benutzen?“ zeigt, dass neben den Eigentumsrechten aus dem BGB insbesondere die jeweiligen Regelungen zur Grenzbebauung und örtlichen beziehungsweise landesrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden müssen.
Für Bauherren und Planer bedeutet das:
Immer das Bundesland und die konkrete Grundstückssituation prüfen.
Schriftliche Vereinbarung statt Handschlag
Viele nachbarschaftliche Baumaßnahmen werden mündlich vereinbart.
„Du kannst deine Überdachung ruhig an meine Garage anschließen.“
Solange beide Eigentümer dort wohnen und sich verstehen, scheint das ausreichend zu sein.
Probleme können Jahre später entstehen.
Beispielsweise wenn:
eines der Grundstücke verkauft wird,
die Konstruktion Schäden verursacht,
die Garage saniert werden muss,
die Überdachung entfernt werden soll,
Uneinigkeit über Instandhaltungskosten entsteht.
Bei dauerhaften baulichen Lösungen sollte deshalb geprüft werden, ob eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll ist und ob sogar eine dingliche Sicherung erforderlich ist.
Was sollte eine Vereinbarung zur Nutzung einer Garagenwand regeln?
Soll eine Nutzung tatsächlich gestattet werden, sollten zumindest die wichtigsten technischen und wirtschaftlichen Fragen geklärt werden.
Dazu können gehören:
genaue Beschreibung der erlaubten Nutzung,
Lage der Befestigungen,
Art der Konstruktion,
Verbot zusätzlicher Lasten,
Abdichtung,
Brandschutz,
Instandhaltung,
Kostenverteilung,
Haftung bei Schäden,
Rückbau,
Zutrittsrechte für Wartung,
Vorgehen bei Verkauf eines Grundstücks.
Je größer die bauliche Veränderung ist, desto weniger sollte man sich auf eine allgemeine mündliche Zustimmung verlassen.
Beispiel aus der Praxis: Terrassenüberdachung an einer Grenzgarage
Angenommen, Grundstückseigentümer A besitzt eine Garage, die vollständig auf seinem Grundstück unmittelbar an der Grenze steht.
Nachbar B möchte auf seinem Grundstück eine Terrassenüberdachung errichten.
Statt eine eigene Stützkonstruktion entlang der Grenze herzustellen, möchte B einen Wandanschluss direkt an der Garagenwand von A befestigen.
Auf den ersten Blick erscheint das technisch einfach.
Tatsächlich entstehen zahlreiche Fragen:
Darf B überhaupt in die Wand bohren?
Ist die Garagenwand für zusätzliche Lasten geeignet?
Wie wird der Anschluss abgedichtet?
Was passiert bei Feuchtigkeitsschäden?
Kann die Garage später noch saniert werden?
Welche Brandschutzanforderungen gelten?
Wer muss die Überdachung zurückbauen, wenn die Garage erneuert wird?
Was passiert nach einem Eigentümerwechsel?
Das Beispiel zeigt, warum eine scheinbar kleine handwerkliche Lösung zu langfristigen rechtlichen und technischen Problemen führen kann.
Was tun, wenn der Nachbar die Garagenwand bereits benutzt?
Wurde bereits ohne erkennbare Zustimmung etwas an der eigenen Garagenwand befestigt oder verändert, sollte zunächst der Sachverhalt dokumentiert werden.
Sinnvoll können sein:
Fotos der Konstruktion erstellen.
Grundstücksgrenze überprüfen.
Bauunterlagen der Garage prüfen.
mögliche Vereinbarungen recherchieren.
technische Schäden dokumentieren.
Nachbarn sachlich ansprechen.
bei erheblichen Eingriffen fachlichen beziehungsweise rechtlichen Rat einholen.
Von eigenmächtigen Gegenmaßnahmen ist dagegen abzuraten.
Wer beispielsweise die Konstruktion des Nachbarn selbst entfernt, obwohl die Eigentums- und Rechtslage ungeklärt ist, kann den Konflikt weiter verschärfen.
Bedeutung für Bauleiter und Planer
Auch für Bauleiter, Architekten und Ingenieure ist das Thema relevant.
Bei Baumaßnahmen an Grundstücksgrenzen reicht es nicht, ausschließlich die technische Ausführung zu betrachten.
Bereits während der Planung sollten Fragen gestellt werden wie:
Wo verläuft die Grundstücksgrenze?
Befinden sich vorhandene Bauteile auf dem eigenen Grundstück?
Wer ist Eigentümer der angrenzenden Wand?
Müssen bestehende Bauteile des Nachbarn genutzt werden?
Sind Abstandsflächen betroffen?
Gibt es Baulasten oder Grunddienstbarkeiten?
Welche Brandschutzanforderungen bestehen?
Ist für die Bauausführung ein Betreten des Nachbargrundstücks erforderlich?
Wer solche Punkte erst entdeckt, wenn die Handwerker bereits auf der Baustelle stehen, riskiert Verzögerungen, Nachträge und Streitigkeiten.
Grenzbebauung als Teil der Bauvorbereitung
Professionelle Bauvorbereitung bedeutet deshalb mehr als Mengenberechnung und Terminplanung.
Bei grenznahen Baumaßnahmen sollte frühzeitig eine Schnittstellenprüfung stattfinden:
Prüffeld | Zu klärende Frage |
Grundstück | Wo verläuft die Grenze? |
Eigentum | Wem gehört das vorhandene Bauteil? |
Baurecht | Ist die geplante Grenzbebauung zulässig? |
Nachbarrecht | Bestehen Zustimmung oder Duldungspflichten? |
Brandschutz | Welche Anforderungen gelten an Grenzwände? |
Konstruktion | Werden fremde Bauteile belastet oder verändert? |
Bauablauf | Muss das Nachbargrundstück betreten werden? |
Dokumentation | Welche Vereinbarungen existieren? |
Diese Prüfung kann bei kleinen privaten Baumaßnahmen ebenso sinnvoll sein wie bei größeren Bauprojekten.
Fazit: Garagenwand des Nachbarn nicht einfach mitbenutzen
Eine Garagenwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum.
Steht die Garage vollständig auf dem Grundstück eines Eigentümers, kann der Nachbar grundsätzlich nicht allein deshalb frei über die Wand verfügen, weil deren Außenseite an sein Grundstück grenzt.
Bei Befestigungen, Anbauten oder anderen konstruktiven Veränderungen sollten deshalb zunächst Eigentumsverhältnisse, Grundstücksgrenze, Baurecht und Nachbarrecht geprüft werden.
Besonders wichtig ist außerdem die technische Betrachtung. Bohrungen, Dachanschlüsse und Anbauten können Abdichtung, Statik, Bauphysik und Brandschutz beeinflussen.
Für Bauherren gilt deshalb:
Erst Eigentums- und Rechtslage klären, dann planen und bauen.
Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Nachbarn und eine klare schriftliche Vereinbarung können häufig verhindern, dass aus wenigen Zentimetern Grundstücksgrenze ein jahrelanger Nachbarschaftsstreit wird.
FAQ zur Garagenwand und Grenzbebauung
Darf mein Nachbar meine Garagenwand benutzen?
Steht die Garage vollständig auf dem eigenen Grundstück, darf der Nachbar die Wand grundsätzlich nicht beliebig verändern oder für eigene konstruktive Maßnahmen verwenden. Ob eine konkrete Nutzung zulässig ist, hängt jedoch von den Eigentumsverhältnissen, bestehenden Rechten und der jeweiligen Maßnahme ab.
Darf mein Nachbar Löcher in meine Garagenwand bohren?
Gehört die Garagenwand ausschließlich dem Eigentümer der Garage, sollte der Nachbar nicht ohne Zustimmung in die Wand bohren. Neben dem Eigentumsrecht können durch Bohrungen auch Abdichtung, Brandschutz oder andere technische Eigenschaften beeinträchtigt werden.
Wie nah darf eine Garage an der Grundstücksgrenze stehen?
Garagen können unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar an Grundstücksgrenzen zulässig sein. Die konkreten Anforderungen an Höhe, Länge, Fläche und Nutzung ergeben sich insbesondere aus der jeweiligen Landesbauordnung und gegebenenfalls aus örtlichen planungsrechtlichen Vorgaben.
Darf ich für Reparaturen an meiner Grenzgarage das Nachbargrundstück betreten?
Die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer können unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Hammerschlags- und Leiterrecht vorsehen. Dadurch kann eine vorübergehende Nutzung des Nachbargrundstücks für notwendige Arbeiten ermöglicht werden. Voraussetzungen, Ankündigungsfristen und mögliche Entschädigungen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Was kann ich tun, wenn mein Nachbar ohne Erlaubnis an meine Garage angebaut hat?
Zunächst sollten Grundstücksgrenze, Eigentumsverhältnisse und vorhandene Vereinbarungen geprüft und der Zustand dokumentiert werden. Bei einem erheblichen baulichen Eingriff oder einem möglichen Überbau empfiehlt sich eine individuelle fachliche und gegebenenfalls anwaltliche Prüfung, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden.



Kommentare