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HOAI 2013 Mindestsätze sind verbindlich


*OLG Celle (14 U 188/18) = die Satz-Schranken der HOAI dürfen unter Privaten keine Anwendung finden.
*Generalanwalts Maciej Szpunar beim EuGH = die Mindest- und Höchstsätze der HOAI a. F. (2013) sollen auch im Vertragsverhältnis mit Privaten keine Anwendung finden
*EuGH = Hold my Beer!!!

Jubelnde Architekten und Ingenieure, in Ohnmacht fallende Auftraggeber.

Etwa so musste es sich heute am 18.01.2022 an vielen Public Viewing Hotspots rund um den EuGH zugetragen haben.


Für viele überraschend, entschied der EuGH in seinem heutigen Urteil (C-261/20), dass die Mindestsätze der #HOAI 2013 zwischen Privaten verbindlich sind.


Dieses Urteil eröffnet die Möglichkeit von Honorar- #Aufstockungsklagen der #Architekten & #Ingenieure für alle Planerverträge, die bis zum 31.12.2020 und somit noch im Geltungsbereich der HOAI 2013 geschlossen wurden.


Der Anspruch einer Honorarerhöhung ist somit gegeben, sobald das Pauschalhonorar das #Mindestsatzhonorar unterschreitet. Die zur Zahlung einer Honoraraufstockung verpflichteten Auftraggeber, können den geleisteten Betrag jedoch u. U. als Schadensersatz bei der #BRD geltend machen.


Wenn auch Sie überprüfen möchten, ob Ihre Verträge / Honorarvereinbarungen von der Möglichkeit einer Honoraraufstockung betroffen sein können, dann lassen Sie sich von uns:


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