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HOAI-Honorar im Licht der Baupreissteigerungen?



In Zeiten der kaum vernünftig kalkulierbarer #Baupreise und folglich der Prognostizieren der Gesamtbaukosten stellen sich viele #architekten und #ingenieure vermehrt die Frage nach einem gangbaren Weg, diese preisliche Entwicklung auch in ihrem Honorar angemessen zu berücksichtigen.

Die Rufe nach einer „Honorargleitklausel“ werden lauter. Eine solche kennt die HOAI per se nicht, doch gibt es eine adäquate Lösung dieses „Problems“?


Die anrechenbaren Kosten werden nach § 6 HOAI 2013/2021 für die Objekt- und die Fachplanung auf Grundlage der Kostenberechnung bzw. beim Nichtvorliegen anhand der Kostenschätzung bestimmt (Kostenberechnungsmodell).


Im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 HOAI 2013 ist der Kostenberechnung die DIN 276:2008-12. Die ab dem 01.01.2021 gültige neue Fassung der HOAI 2021 hat diese Vorgabe beibehalten ohne auf die längst aktuellere #din 276:2018-12 einzugehen.


Nach der DIN 276:2008-12 werden die Kostenermittlungen auf den zeitlichen Zusammenhang bei der jeweiligen Kostenerstellung bezogen. Im Fall der Kostenberechnung z. B. als Grundleistung des Leistungsbildes Gebäude und Innenräume wäre es die Leistungsphase 3 (von 9) und somit die Entwurfsplanung, die bekanntlich weit von der Ausschreibung, Vergabe und der tatsächlichen Ausführung der baulichen Leistungen liegt.


Die Möglichkeit, einer angemessenen Berücksichtigung von kostenrelevanten Risikofaktoren wie beispielhaft die Baupreissteigerungen sieht die HOAI weder unter dem § 4 noch dem § 6 der HOAI vor, obwohl beide Fassungen der DIN 276 diesen Weg in Form von Risikoprognosen andeuten.


Nun, bleibt der Gedanke nach einer Honoraranpassung im Schatten der Baukostensteigerungen ein frommer Wunsch? Ganz und garnicht. Die Architekten und Ingenieure müssen den Anspruch lediglich geschickter „entwickeln“.


Wie können die offenen Wege aussehen? Anbei ein kurzer nicht abschließender Überblick:


📝 Vertragliche Vereinbarung über den Wegfall des „Berechnungsmodells“ und Rückkehr zur dreistufigen Bestimmung der anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Die neue Fassung der HOAI 2021 macht es grds. möglich


💰Zusätzliche Abrechnung von ggf. erforderlichen Umplanungsleistungen (Wiederholung der bereits erbrachten Grundleistungen), die auf eine aus der Kostensteigerung resultierenden Umplanung zurückzuführen sind


📈Bei vertraglichen vereinbarten Berechnungsmodell folgt die Anpassung der „neuen anrechenbaren Kosten“ resultierend auf der Grundlage der zuvor genannten Umplanungen, die wiederum zur Änderung des Honorars führen kann

Honoraränderung durch z. B. Bildung von mehreren Bauabschnitten oder der zeitlichen Ausdehnung des Gesamtvorhabens aufgrund der durch die Baukostensteigerung verursachten Budgetveränderung bzw.

Budgetüberschreitung


💡u.v.m.


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