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HOAI - Honorarverlust bei langen Planungsunterbrechungen minimieren


Eine auftraggeberbedingte Planungsverzögerung verursacht beim Architekten stets finanzielle Einbuße.

Bereits kurze zeitliche Unterbrechungen von wenigen Wochen, die zu Beginn des Ereignisses nicht abschätzbar sind, können die Notwendigkeit der Auflösung des internen Planungsteams zur Folge haben. Startet das Vorhaben erneut, führt die aufwändige Mitarbeiteraquise und die Einarbeitung der Fachkräfte zu weiteren wirtschaftlichen Aufwendungen und Zeitverlust.


Langandauernde Planungspausen von einem oder mehreren Jahren können ein weiteres Risiko mit sich tragen. Wurde ein #HOAI Planervertrag mit der Übertragung der Grundleistungen abgeschlossen, so bildet die Kostenberechnung (Abschluss der Leistungsphase 3) die Grundlage für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten und somit der Honorarberechnung. Eine Pausierung des Planungsvorhabens nach Abschluss der Entwurfsplanung führte vor allem in den letzten Jahren zur „Überholung“ der Kostenberechnung aufgrund gestiegener Baukosten, mit der Folge des wirtschaftlichen Verlustes für den Architekten aufgrund der zu niedrigen und veralteten Honorarberechnungsgrundlage für die weiteren Leistungsphasen.


Die preisliche Indexierung der Baukosten stellt keine Anspruchsvoraussetzung einer Anpassung der Kostenberechnung und somit der Honorarberechnungsgrundlage dar. Es sei denn, die Baupreise für bestimmte Produkte „explodieren“ und führen zur Erfordernis einer Umplanung. In dem Fall wäre auch die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) und somit die Kostenberechnung zu aktualisieren.


Fehlt diese Möglichkeit und möchte der Architekt den zu erwartenden finanziellen Ausfall reduzieren, führt kein Weg an pfiffigen Überlegungen der Honorarerhöhung vorbei.


Beispielhaft erwähnt sei an dieser Stelle die Einzelleistung der Leistungsphase 6 (e). Diese beinhaltet eine Kostenkontrolle der bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung. Eine „veraltete Kostenberechnung“ als Grundlage des Vergleichs wäre in solch einem Fall unbrauchbar. Die Erfüllung dieser Grundleistung mit der Folge eines für den Auftraggeber verwendbaren Ergebnisses macht eine Anpassung der Kostenberechnung spätestens zu diesem Zeitpunkt erforderlich. Der Anpassungsvorgang selbst wäre gesondert zu vergüten.


Eine weitere Möglichkeit einer „Honorarrettung“ bzw. „Verlustminimierung“ besteht im Abgleich der Projektziele. Sind sie immer noch die gleichen wie bei der Erstellung der KB, oder hat sich eine Änderung ergeben? Ändert der Auftraggeber das Planungsoll, dann kann diese Änderung eine Überarbeitung der Entwurfsplanung und somit auch der Kostenberechnung erforderlich machen. Bei einer Pausierung der Planung von einigen Jahren ist die Wahrscheinlichkeit einer Solländerung sehr hoch.

Nennenswerte Planungsänderungen und eine grundlegende Veränderung des Gesamtvorhabens kann außerdem zur Änderung der zuvor vereinbarten Honorarzone führen. Eine Heraufstufung der Honorarzone oder zumindest des Honorarsatzes wäre in jedem Fall zu prüfen.


Bei Ihren individuellen Problemen oder Fragen rund um die #HOAI helfen wir Ihnen jederzeit.

Melden Sie sich jetzt bei uns: info@fleming-consulting.de

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