In einem fast 15 Jahre alten Gerichtsurteil hat der BGH (BGH-Urteil vom 27.01.2011, Az: VII ZR 186/09) entschieden, dass Protokolle die Vertragsinhalte von ausführenden Firmen ändern können.
Zwar ging es bei diesem Urteil genau genommen um ein Verhandlungsprotokoll und kein Baubesprechungs- oder Planungsbesprechungsprotokoll, doch in diesem Zusammenhang sollte die Frage dennoch erlaubt sein, ob Besprechungsprotokolle per se dazu führen können, dass auch (haupt)vertraglich geschuldeten Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs durch die dort festgehaltenen Vorgaben geändert werden können und folgliehc auch der Architektenvertrag oder Ingenieurvertrag geändert werden kann.
Ableitend aus dem o.g. BGH-Urteil können 2 maßgebenden Erkenntnisse herausgefiltert werden:
Erkenntnis Nr. 1: kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Protokolle können als kaufmännisches Bestätigungsschreiben angesehen werden. D.h. den dort formulierten Festlegungen (insbesondere Änderungen der Vertrags- und Leistungsinhalten) muss gezielt widersprochen werden. Erfolgt kein Widerspruch, könnten die Inhalte als verbindlich angesehen werden.
Wenn sich nun die Architekten oder Ingenieure die Hände überm Kopf schlagen sollten … keine Sorge.
Solche Änderungen wirken nicht vollkommen einseitig. Dem Newtonschen Wechselwirkungsprinzip folgend kann eine zusätzlich geforderte Leistung (Planungsleistung, Änderungsleistung, Überwachungsleistung usw.) selbsterklärend zu einer Anpassung der bisherigen Honorarhöhe folgen.
Der Jurist würde es z. B. als Folge der einseitigen Anordnung = Vergütung, bezeichnen.
Erkenntnis Nr. 2: Vollmacht des Vertreters spielt bei der Protokollierung von Vertragsänderungen keine Rolle
Aufbauend auf der Erkenntnis Nr. 1 und der Möglichkeit eines Widerspruches eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens spielt es keine Rolle, ob die bei der Protokollierung anwesende Personen dazu bevollmächtigt und befugt waren, vertragsändernde Inhalte zu formulieren oder solche zu empfangen.
Auf welche Protokollinhalte sollte ein Architekt oder ein Ingenieur achten, um Vertragsänderungen rechtzeitig zu erkennen, diesen zu widersprechen oder für solche ein zusätzliches Honorar zu fordern?
Hier sind 5 Protokollinhalten, die zu einer Honoraranpassung nach HOAI führen können
🔄 Änderung des Planungsumfangs
🔄 Änderung des Überwachungsumfangs
🔄 Änderung des Haftungsrisikos des Planers
🔄 Änderung der Honorarberechnungsparameter
🔄 Übertragung von besonderen Leistungen
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