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Wiederholt erbrachte Grundleistungen nach HOAI: Wann entsteht zusätzliches Architekten- oder Ingenieurhonorar?

3. Sept.
10 Min. Lesezeit

Wiederholt erbrachte Grundleistungen nach HOAI

Planungsänderungen gehören bei vielen Bauprojekten zum Alltag. Der Bauherr entscheidet sich für eine andere Grundrissgestaltung, technische Anforderungen ändern sich, eine bereits erstellte Planung muss überarbeitet werden oder neue Vorgaben führen dazu, dass Architekten und Ingenieure bereits erbrachte Planungsleistungen erneut durchführen müssen.

Damit entsteht regelmäßig eine wichtige Honorarfrage:


Kann ein Architekt oder Ingenieur wiederholt erbrachte Grundleistungen zusätzlich abrechnen?

Die Antwort ist für Bauherren ebenso relevant wie für Planer. Denn nicht jede Änderung führt automatisch zu einem zusätzlichen Honorar. Umgekehrt kann es jedoch falsch sein, wiederholt erbrachte Planungsleistungen grundsätzlich als bereits mit dem ursprünglichen Honorar abgegolten anzusehen.

Entscheidend sind insbesondere der konkrete Architekten- oder Ingenieurvertrag, die Ursache der Änderung, der Umfang der Wiederholungsleistung und die Frage, ob sich die vertraglichen Planungs- oder Überwachungsziele geändert haben.

Gerade bei größeren Bauvorhaben können wiederholte Planungsleistungen erhebliche zusätzliche Honorarforderungen auslösen. Deshalb sollten solche Forderungen nicht pauschal akzeptiert oder zurückgewiesen, sondern anhand des konkreten Projektverlaufs geprüft werden.


Was sind wiederholt erbrachte Grundleistungen nach HOAI?

Die HOAI beschreibt innerhalb ihrer Leistungsbilder verschiedene Leistungsphasen und die ihnen zugeordneten Grundleistungen.

Beim Leistungsbild Gebäude und Innenräume reichen diese beispielsweise von der Grundlagenermittlung über Vor-, Entwurfs- und Ausführungsplanung bis hin zu Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung.

Eine wiederholt erbrachte Grundleistung kann entstehen, wenn eine bereits ausgeführte Planungs- oder sonstige Grundleistung aufgrund geänderter Anforderungen erneut bearbeitet werden muss.

Ein typisches Beispiel:

Ein Architekt erstellt auf Grundlage der abgestimmten Anforderungen eine Entwurfsplanung.

Der Bauherr entscheidet anschließend, die Raumaufteilung erheblich zu verändern.

Der Architekt muss deshalb Teile der bereits abgeschlossenen Entwurfsplanung erneut bearbeiten.

Es handelt sich damit nicht zwangsläufig um eine völlig neue Art von Planungsleistung. Vielmehr kann eine bereits zuvor erbrachte Grundleistung erneut erforderlich werden.

Genau diese Konstellation führt in der Praxis häufig zu Streit über zusätzliches Honorar.


§ 10 HOAI ist bei Änderungen von Bedeutung

Für Änderungen des Leistungsumfangs enthält die HOAI eine wichtige Regelung.

§ 10 HOAI behandelt die Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs.

Ändert sich der Umfang der beauftragten Leistung während der Laufzeit des Vertrags und ändern sich dadurch insbesondere anrechenbare Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

Besonders interessant für wiederholt erbrachte Leistungen ist § 10 Abs. 2 HOAI.

Dort wird geregelt, dass bei einer Wiederholung von Grundleistungen das Honorar für die wiederholten Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren ist.

Damit erkennt die HOAI grundsätzlich an, dass die Wiederholung von Grundleistungen honorarrelevant sein kann.

Das bedeutet allerdings nicht:

Jede Planänderung = automatisch zusätzliches Honorar.

Die konkrete Ursache und vertragliche Situation müssen weiterhin untersucht werden.


Typische Fälle wiederholt erbrachter Grundleistungen

Wiederholungsleistungen können in unterschiedlichsten Projektphasen entstehen.

Besonders häufig betreffen sie Planungsleistungen.

Situation

Mögliche Folge

Bauherr ändert Grundriss

erneute Entwurfs-/Ausführungsplanung

Nutzung eines Gebäudebereichs wird geändert

Überarbeitung der Planung

Technisches Konzept wird geändert

erneute Koordination der Fachplanung

Bauherr verlangt andere Materialien

Planungsanpassungen

Projektanforderungen werden erweitert

Wiederholung einzelner Planungsschritte

Genehmigungsrelevante Änderung

Überarbeitung von Genehmigungsunterlagen

Vergabekonzept wird geändert

erneute Bearbeitung von Vergabeunterlagen

Bereits geplante Bauteile werden umgestaltet

erneute Detail- und Ausführungsplanung

Nicht jede dieser Situationen führt automatisch zu einem zusätzlichen Honoraranspruch.

Sie zeigen jedoch, wie schnell bereits erbrachte Planungsleistungen erneut erforderlich werden können.


Nicht jede Änderung ist automatisch eine vergütungspflichtige Wiederholungsleistung

Dieser Punkt ist für Bauherren besonders wichtig.

Die bloße Tatsache, dass ein Architekt einen Plan ein zweites Mal bearbeitet, bedeutet nicht automatisch, dass eine zusätzlich zu vergütende Wiederholungsleistung vorliegt.

Zunächst sollte geklärt werden:

Warum musste die Leistung wiederholt werden?

Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Auftraggeber nachträglich seine Anforderungen verändert oder ob der Planer lediglich einen eigenen Planungsfehler korrigiert.


Beispiel 1: Änderungswunsch des Bauherrn

Der Bauherr stimmt einen Entwurf ab.

Anschließend entscheidet er sich für eine wesentlich andere Raumaufteilung.

Der Architekt muss Teile der bereits erbrachten Entwurfsplanung erneut bearbeiten.

Hier kann eine honorarrelevante Wiederholung von Grundleistungen vorliegen.


Beispiel 2: Planungsfehler des Architekten

Der Architekt erstellt eine Planung, die aufgrund eines eigenen Fehlers korrigiert werden muss.

Die bloße Fehlerkorrektur darf nicht ohne Weiteres mit einer vom Auftraggeber veranlassten Planungsänderung gleichgesetzt werden.

Die Ursache der Wiederholung ist deshalb ein zentraler Bestandteil jeder Honorarprüfung.


Änderung des Planungsziels als entscheidender Faktor

Besonders relevant ist die Frage, ob sich die vereinbarten Planungs- oder Überwachungsziele geändert haben.

Ein Planungsvertrag verfolgt bestimmte Ziele.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • bestimmte Nutzungsanforderungen,

  • Raumprogramme,

  • Qualitätsstandards,

  • funktionale Anforderungen,

  • technische Konzepte,

  • Kostenrahmen,

  • gestalterische Vorgaben.

Verändert der Auftraggeber diese Grundlagen nachträglich, können bereits erbrachte Leistungen erneut erforderlich werden.

Je deutlicher sich das Planungsziel verändert, desto eher kann eine erneute Bearbeitung bereits abgeschlossener Planungsschritte erforderlich sein.

Deshalb reicht es bei einer Honorarprüfung nicht aus, lediglich zwei Planstände miteinander zu vergleichen.

Der gesamte Änderungsprozess sollte nachvollzogen werden.


Wer hat die Planungsänderung verursacht?

Bei Streitigkeiten über wiederholt erbrachte Grundleistungen ist diese Frage häufig entscheidend.

Eine sinnvolle Prüfung sollte die Ursache jeder relevanten Änderung untersuchen.

Mögliche Ursachen können sein:


Änderung durch den Bauherrn

Der Auftraggeber verändert seine Anforderungen oder entscheidet sich nachträglich für eine andere Lösung.


Änderung aufgrund behördlicher Anforderungen

Im Genehmigungsverfahren können zusätzliche Anforderungen entstehen.

Hier muss genauer untersucht werden, ob diese Anforderungen bereits bei ordnungsgemäßer Planung hätten berücksichtigt werden müssen oder tatsächlich erst später entstanden beziehungsweise bekannt geworden sind.


Änderung aufgrund anderer Planungsbeteiligter

Auch Änderungen durch Fachplaner oder andere Projektbeteiligte können Wiederholungsleistungen verursachen.


Änderung aufgrund eines Planungsfehlers

Muss eine Planung korrigiert werden, weil sie ursprünglich fehlerhaft erstellt wurde, stellt sich die Situation anders dar als bei einer nachträglichen Änderung des Planungsziels durch den Auftraggeber.

Die Ursache der Wiederholung sollte deshalb dokumentiert werden.


Wie werden wiederholt erbrachte Grundleistungen berechnet?

§ 10 Abs. 2 HOAI knüpft die Vergütung der wiederholten Grundleistung an ihren Anteil an der jeweiligen Leistungsphase.

Genau hier entsteht eine praktische Herausforderung.

Die HOAI weist den Leistungsphasen prozentuale Anteile zu. Innerhalb der Leistungsphasen bestehen jedoch verschiedene einzelne Grundleistungen.

Wie hoch ist also beispielsweise der Anteil einer bestimmten wiederholten Grundleistung innerhalb der Entwurfsplanung?

Zur Bewertung einzelner Grundleistungen können sogenannte Teilleistungs- oder Splittingtabellen herangezogen werden.

Bekannte Bewertungsmodelle sind beispielsweise die Siemon-Tabelle oder die Simmendinger-Tabelle.

Solche Tabellen können eine Orientierung zur Gewichtung einzelner Grundleistungen geben.

Sie sollten jedoch nicht schematisch angewendet werden.

Entscheidend bleibt der konkrete Leistungsumfang.


Beispiel für die Berechnung einer Wiederholungsleistung

Ein vereinfachtes Beispiel:

Für eine Leistungsphase ergibt sich nach der zugrunde gelegten Honorarberechnung ein Honorar von:

40.000 Euro

Auf eine bestimmte Grundleistung innerhalb dieser Leistungsphase entfällt nach der für den konkreten Fall zugrunde gelegten Bewertung ein Anteil von 20 Prozent.

Diese Grundleistung musste aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten Änderung vollständig wiederholt werden.

Vereinfachte Berechnung:

40.000 € × 20 % = 8.000 €

Damit hätte die vollständig wiederholte Grundleistung einen rechnerischen Wert von 8.000 Euro.

Aber Vorsicht:

In der Praxis muss zusätzlich untersucht werden, ob die Leistung tatsächlich vollständig wiederholt wurde.


Vollständige oder nur teilweise Wiederholung?

Dies ist eine der wichtigsten Fragen bei der Prüfung zusätzlicher Honorarforderungen.

Nicht jede Änderung zwingt den Architekten dazu, eine komplette Grundleistung neu zu erbringen.

Häufig können Teile der ursprünglichen Planung weiterverwendet werden.

Beispielsweise bleiben bei einer Grundrissänderung möglicherweise:

  • bestimmte Bauteile,

  • Planungsgrundlagen,

  • Berechnungen,

  • Details,

  • technische Lösungen oder

  • bereits abgestimmte Bereiche

unverändert.

Dann wäre es möglicherweise nicht sachgerecht, automatisch den vollständigen Wert der betreffenden Grundleistung erneut anzusetzen.

Eine fachliche Prüfung sollte deshalb zwischen:

vollständig wiederholter Leistung

und

teilweise wiederholter Leistung

unterscheiden.

Gerade bei hohen Honorarforderungen kann diese Abgrenzung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.


Teilleistungstabellen nicht schematisch verwenden

Bei der Berechnung wiederholter Grundleistungen können Siemon-, Simmendinger- oder andere Teilleistungstabellen hilfreich sein.

Sie lösen jedoch nicht automatisch sämtliche Bewertungsfragen.

Die Tabellen sind keine verbindlichen Bestandteile der HOAI.

Sie stellen Bewertungsmodelle dar, mit denen der Anteil einzelner Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase bestimmt werden kann.

Deshalb sollte nicht einfach gerechnet werden:

Tabellenwert × Leistungsphasenhonorar = zusätzliches Honorar.

Zunächst muss festgestellt werden:

  1. Welche Leistung war ursprünglich geschuldet?

  2. Wurde diese Leistung bereits erbracht?

  3. Warum musste sie erneut erbracht werden?

  4. Hat sich das Planungsziel geändert?

  5. Wer hat die Änderung veranlasst?

  6. Welche Teile der ursprünglichen Leistung konnten weiterverwendet werden?

  7. Welcher tatsächliche Wiederholungsaufwand beziehungsweise Leistungsanteil ist anzusetzen?

Erst danach ist eine Bewertung sinnvoll.


Typischer Fehler: Jede Planänderung wird zusätzlich berechnet

Auftraggeber sollten zusätzliche Honorarforderungen nicht allein deshalb akzeptieren, weil auf einer Rechnung „Planungsänderung“ oder „wiederholte Grundleistung“ steht.

Es muss nachvollziehbar sein, was sich geändert hat.

Eine gute Dokumentation sollte erkennen lassen:

ursprünglicher Planungsstand → Änderungsanordnung/Änderungswunsch → neuer Planungsstand → dadurch erforderliche Wiederholungsleistung

Je nachvollziehbarer diese Kette dokumentiert ist, desto leichter lässt sich eine zusätzliche Honorarforderung prüfen.


Typischer Fehler: Bauherren lehnen jede zusätzliche Vergütung ab

Umgekehrt wäre es ebenfalls falsch, davon auszugehen, dass sämtliche Planungsänderungen mit dem ursprünglichen Architektenhonorar abgegolten seien.

Wenn ein Auftraggeber bereits abgestimmte Planungsziele nachträglich erheblich verändert und der Planer deshalb bereits erbrachte Grundleistungen erneut durchführen muss, kann dies honorarrelevant sein.

Architekten und Ingenieure sollten solche Änderungen allerdings möglichst frühzeitig dokumentieren.

Insbesondere sollte nachvollziehbar festgehalten werden:

  • welche Änderung verlangt wurde,

  • wann sie verlangt wurde,

  • welche Planung bereits vorhanden war,

  • welche Leistungen dadurch erneut erforderlich werden,

  • welche Auswirkungen dies auf das Honorar haben soll.

Das reduziert spätere Streitigkeiten erheblich.


Mehrfache Wiederholung derselben Grundleistung

Besonders komplex können Projekte werden, wenn Planungen nicht nur einmal, sondern mehrfach geändert werden.

Beispielsweise:

Entwurf A wird erstellt.

Der Bauherr verlangt Änderung B.

Der Architekt überarbeitet die Planung.

Anschließend folgt Änderungswunsch C.

Danach wird erneut eine andere Variante D verlangt.

Theoretisch können dadurch mehrfach Wiederholungsleistungen entstehen.

Eine pauschale mehrfache Abrechnung derselben Leistungsphase wäre jedoch nicht automatisch sachgerecht.

Vielmehr muss jede einzelne Änderung betrachtet werden.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, welche Leistung jeweils tatsächlich erneut erbracht werden musste und welche Bestandteile aus vorherigen Planständen weiterverwendet werden konnten.


Dokumentation ist für beide Vertragsparteien entscheidend

Viele Streitigkeiten über wiederholte Grundleistungen entstehen nicht deshalb, weil überhaupt keine zusätzliche Leistung erbracht wurde.

Das Problem ist häufig die fehlende Dokumentation.

Nach Monaten oder Jahren lässt sich möglicherweise nicht mehr eindeutig feststellen:

Wer wollte welche Änderung?

Wann wurde sie angeordnet?

Welcher Planungsstand lag vorher vor?

Welche Arbeiten mussten deshalb wiederholt werden?

Welche Bereiche waren von der Änderung betroffen?

Deshalb sollten Änderungen möglichst zeitnah dokumentiert werden.

Hilfreich können insbesondere sein:

Dokument

Bedeutung

Änderungsanordnung

dokumentiert den Änderungswunsch

Besprechungsprotokoll

dokumentiert Entscheidungen

E-Mail-Verkehr

zeigt Ursache und Zeitpunkt

Planindex

dokumentiert verschiedene Planstände

Änderungspläne

zeigen Umfang der Überarbeitung

Honorarangebot/Nachtrag

dokumentiert Vergütungsfolgen

Freigaben

dokumentieren vorherige Planungsstände

Eine gute Änderungsdokumentation schützt somit beide Vertragsparteien.


Wiederholungsleistungen bei gekündigten Verträgen

Auch bei vorzeitig beendeten Architekten- und Ingenieurverträgen können Wiederholungsleistungen relevant werden.

Dann müssen möglicherweise mehrere Ebenen voneinander getrennt werden:

  • ursprünglich beauftragte Leistungen,

  • bis zur Kündigung erbrachte Leistungen,

  • wiederholt erbrachte Leistungen,

  • noch nicht erbrachte Leistungen.

Eine pauschale Bewertung kompletter Leistungsphasen kann in solchen Situationen zu falschen Ergebnissen führen.

Gerade hier können detaillierte Teilleistungsbewertungen erforderlich werden.


HOAI-Sachverständiger kann wiederholte Grundleistungen prüfen

Bei größeren zusätzlichen Honorarforderungen sollten Auftraggeber prüfen lassen, ob tatsächlich vergütungsrelevante Wiederholungsleistungen vorliegen.

Ein HOAI-Sachverständiger, HOAI-Gutachter oder HOAI-Experte kann dabei insbesondere untersuchen:

  • was ursprünglich vertraglich geschuldet war,

  • welche Leistungen bereits erbracht wurden,

  • welche Änderung anschließend eingetreten ist,

  • wer diese Änderung veranlasst hat,

  • welche Leistungen tatsächlich wiederholt werden mussten,

  • ob eine vollständige oder teilweise Wiederholung vorliegt,

  • wie die betreffende Leistung honorartechnisch zu bewerten ist.

Auf HOAI-Sachverstand.de können Auftraggeber, Architekten und Ingenieure entsprechende Honorarberechnungen und Forderungen aus wiederholt erbrachten Grundleistungen fachlich überprüfen lassen.

Gerade bei größeren Planungsänderungen können bereits geringe Unterschiede bei der Bewertung erhebliche Auswirkungen auf das Gesamthonorar haben.


Beispiel: Warum eine genaue Prüfung wirtschaftlich relevant ist

Wiederholt erbrachte Grundleistungen nach HOAI berechnen ... aber wie geht das genau?


Angenommen, ein Architekt verlangt aufgrund mehrerer Planungsänderungen zusätzlich 25.000 Euro.

Die Forderung wird damit begründet, dass verschiedene Leistungen der Entwurfs- und Ausführungsplanung wiederholt werden mussten.

Für eine fachliche Prüfung reicht es nicht aus, lediglich die angesetzten Prozentsätze nachzurechnen.

Vielmehr muss beispielsweise untersucht werden:

Änderung 1: Welche Planung war bereits fertig?

Änderung 2: Wer hat die Änderung verlangt?

Änderung 3: Welche Planbereiche mussten tatsächlich neu erstellt werden?

Änderung 4: Welche ursprünglichen Planungsergebnisse konnten weiterverwendet werden?

Änderung 5: Wie wurde der Wert der wiederholten Grundleistung bestimmt?

Erst aus dieser Betrachtung lässt sich ableiten, ob die zusätzliche Honorarforderung nachvollziehbar ist.


Wiederholungsleistungen sollten möglichst vor Ausführung vereinbart werden

Für beide Vertragsparteien ist es sinnvoll, die finanziellen Auswirkungen von Planungsänderungen möglichst frühzeitig zu klären.

Idealerweise wird nicht erst in der Schlussrechnung darüber diskutiert.

Wenn eine wesentliche Änderung des Planungsziels erfolgt, sollte dokumentiert werden:

Was soll geändert werden?

Welche bereits erbrachten Leistungen sind davon betroffen?

Welche Leistungen müssen wiederholt werden?

Wie soll das zusätzliche Honorar berechnet werden?

§ 10 Abs. 2 HOAI sieht für die Wiederholung von Grundleistungen ausdrücklich eine Honorarvereinbarung in Textform vor.

Eine frühzeitige Vereinbarung schafft deshalb erheblich mehr Transparenz als eine nachträgliche Diskussion über bereits ausgeführte Änderungsleistungen.


Wann ist eine sachverständige Prüfung besonders sinnvoll?

Eine externe Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • hohe zusätzliche Honorarforderungen gestellt werden,

  • zahlreiche Planungsänderungen stattgefunden haben,

  • unklar ist, wer die Änderungen verursacht hat,

  • vollständige Leistungsphasen erneut angesetzt werden,

  • Teilleistungstabellen zur Berechnung verwendet werden,

  • sich Auftraggeber und Planer über den Wiederholungsumfang streiten,

  • der Vertrag vorzeitig beendet wurde,

  • verschiedene Planstände nicht eindeutig nachvollziehbar sind.

Ein spezialisierter HOAI-Gutachter oder HOAI-Sachverständiger kann hierbei Vertrag, Planungsstände, Änderungsdokumentation und Honorarberechnung miteinander abgleichen.

Weitere Informationen zur fachlichen Prüfung von Architekten- und Ingenieurhonoraren finden Sie auf www.hoai-sachverstand.de.


Fazit: Wiederholte Grundleistungen müssen projektbezogen bewertet werden

Wiederholt erbrachte Grundleistungen gehören zu den anspruchsvolleren Bereichen der HOAI-Honorarprüfung.

Der Grundsatz ist zunächst nachvollziehbar:

Muss ein Architekt oder Ingenieur aufgrund einer Änderung bereits erbrachte Grundleistungen erneut erbringen, kann hierfür eine zusätzliche Vergütung relevant werden.

Die eigentliche Schwierigkeit beginnt jedoch bei der konkreten Bewertung.

Nicht jede Planänderung stellt automatisch eine zusätzlich zu vergütende Wiederholungsleistung dar. Ebenso wenig muss jede Wiederholung zwangsläufig zu 100 Prozent neu bewertet werden.

Entscheidend sind insbesondere:

der Vertrag, das ursprüngliche Planungsziel, die Ursache der Änderung, der bereits erreichte Leistungsstand, der Umfang der tatsächlichen Wiederholung und die getroffene Honorarvereinbarung.

Bauherren sollten zusätzliche Forderungen deshalb nicht ungeprüft bezahlen.

Architekten und Ingenieure sollten umgekehrt wiederholte Leistungen frühzeitig dokumentieren und die Vergütungsfolgen möglichst transparent vereinbaren.

Die entscheidende Prüfkette lautet:

Ursprüngliche Leistung → Änderung des Planungsziels → Ursache der Änderung → erforderliche Wiederholungsleistung → Umfang der Wiederholung → Honorarbewertung

Erst wenn diese Punkte nachvollziehbar sind, lässt sich beurteilen, welches zusätzliche Honorar für wiederholt erbrachte Grundleistungen sachgerecht ist.


FAQ zu wiederholt erbrachten Grundleistungen nach HOAI


Können wiederholt erbrachte Grundleistungen nach HOAI zusätzlich berechnet werden?

Grundsätzlich können wiederholt zu erbringende Grundleistungen honorarrelevant sein. § 10 Abs. 2 HOAI sieht vor, dass das Honorar für wiederholte Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform vereinbart wird. Entscheidend ist jedoch immer der konkrete Vertrag und die Ursache der Wiederholung.


Führt jede Planungsänderung zu zusätzlichem Architektenhonorar?

Nein. Eine Planungsänderung führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Honorar. Es muss unter anderem geprüft werden, warum die Änderung erforderlich wurde, ob sich die vereinbarten Planungs- oder Überwachungsziele verändert haben und welche bereits erbrachten Leistungen tatsächlich wiederholt werden mussten.


Wie werden wiederholte Grundleistungen nach HOAI berechnet?

Ausgangspunkt ist der Anteil der wiederholten Grundleistung an der betreffenden Leistungsphase. Zur feineren Bewertung einzelner Grundleistungen können Teilleistungstabellen wie Siemon oder Simmendinger als fachliche Orientierung herangezogen werden. Sie sind jedoch nicht Bestandteil der HOAI und sollten nicht schematisch angewendet werden.


Muss der Bauherr Planungsänderungen bezahlen, wenn der Architekt einen Fehler gemacht hat?

Eine bloße Korrektur eigener fehlerhafter Planung ist von einer durch geänderte Anforderungen des Auftraggebers verursachten Wiederholungsleistung zu unterscheiden. Deshalb muss bei zusätzlichen Honorarforderungen insbesondere geprüft werden, warum die erneute Bearbeitung erforderlich wurde.


Wann sollte ein HOAI-Sachverständiger wiederholte Grundleistungen prüfen?

Eine Prüfung durch einen HOAI-Sachverständigen oder HOAI-Gutachter kann insbesondere bei hohen zusätzlichen Honorarforderungen, mehrfachen Planungsänderungen, Streit über deren Ursache oder unklaren Berechnungen sinnvoll sein. Dabei können Vertrag, Planstände, Änderungsdokumentation und Honorarberechnung gemeinsam untersucht werden.

 
 
 

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