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Asbesthaltige Putze - Ein Blankoscheck für jeden Abbrecher und Schadstoffsanierer


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Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber sind in ca. 25 % aller Bestandsgebäuden, die vor 1995 errichtet wurden, anzutreffen.


Ärgerlich für alle Bauherren, Hauseigentümer und Planer.


Ein Segen für alle ausführenden Firmen, die sich auf #Schadstoffsanierung spezialisiert haben.


Doch die Sanierung von asbesthaltigen „Putzen“ und „Spachtelmassen“ beschränkt sich nicht nur auf das „blosse Abschlagen / Abstemmen / Abfräßen“ usw. der betroffenen Bauteile.


Denn besonders diese Art des Asbestverbaus kann bei falscher Planung der Ausführung zu einem enormen finanziellen Risiko für den Bauherren und einer „Geldgrube“ für den vorausschauenden #Schadstoffsanierer werden … vorausgesetzt, dieser kennt sich mit den Feinheiten der Thematik, der Vorgaben der #trgs519, der #VOB/B und dem #BGB aus.


Welche Nachtragsmöglichkeiten stellen eine offene Flanke bei einer Sanierung von asbesthaltigen Putz- und Spachtelmassen dar?


Betrachten wir einen möglichen Weg, den sie sofort in der Praxis ausprobieren können.


Putz oder Spachtelmasse? Die Lunkerfrage!


Ein wichtiger Aspekt bei der Sanierungsplanung ist die Klärung der Frage, ob es sich im konkreten Fall tatsächlich um einen asbesthaltigen Putz (Asbestverteilung über Querschnitt) oder eine lokal begrenzte Spachtelmasse handelt.


Wieso ist die Frage wichtig?


Im Detail betrachtet ist diese Klärung für eine Menge Sanierungsschritte von großer Bedeutung.

Betrachten wir an dieser Stelle aber beispielhaft lediglich die sogenannte „Lunkerfrage“.


Lunker sind Hohlräume / Einkerbungen / Vertiefungen / alle möglichen oberflächlichen Unebenheiten unterhalb des zu sanierenden Putzes.


Handelt es sich beim Sanierungsmaterial um einen asbesthaltigen Putz, so ist es in den meisten Fällen zwingend notwendig, die freigelegten Bauteile nachzubearbeiten. Sei es z. B. Unebenheiten im Mauerwerk oder eben Lunker bei Betonoberflächen.


Wurde diese Frage nicht während der Planung geklärt und lediglich die „Demontage des asbesthaltigen Putzes“ ausgeschrieben, kann eine Nachbearbeitung des Bauteiluntergrundes einen wesentlichen hohen Nachtrag mit sich führen.


Dabei genügt schon eine einfache schichtselektive Materialuntersuchung, um herauszufinden, wo genau die Asbestschicht lokalisiert ist.


Diese Klärung muss sofort nach Auftragserteilung und vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Als Sanierungsfachbetrieb holt man sich diese Information zunächst beim Bauherrn „ab“. Im Falle einer Weigerung des AG-ers, ist der mit der Nachuntersuchung verbundener finanzieller Aufwand sehr überschauber und steht in keinem Verhältnis mit der Höhe des zu erwartenden Nachtrages.


Diese Klärung sollten die Schadstoffsanierer jedoch nicht nur aus Gründen der Nachtragsgenerierung durchführen, sondern auch aus Eigenschutz, denn im schlimmsten Fall kann eine Asbestsanierung an den Verunreinigungen der Lunker mit asbesthaltigen Ablagerungen scheitern und den Erfolg der eigenen Leistung gefährden.



Wenn Sie Auftraggeber sind und mehr über die Abwehr von VOB/B bedingten Nachträgen lernen möchten - oder - wenn Sie Auftragnehmer sind und mehr über die Durchsetzung von VOB/B Nachträgen erfahren möchten, dann nehmen Sie an unserem speziellen VOB/B Seminar für Schadstoffsanierer und Abbrecher am:


21.01.2025


per Zoom teil.





Diese Veranstaltung ist u.a. von der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer Bau NRW mit jeweils 8 Fortbildungspunkten anerkannt.







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