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Die neue Gefahrstoffverordnung - eine Enttäuschung und ein Schlag ins Gesicht!


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Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff, welcher über Jahrzehnte insbesondere in der Bauindustrie zum Einsatz kam.


Im eingebauten und intakten Zustand geht von Asbest (insbesondere den festgebundenen Asbestprodukten) keine wesentliche Gefahr aus, da nicht mit einen signifikanten passiven Faserfreisetzung gerechnet werden muss. Bei baulichen Arbeiten und insbesondere zerstörenden und abrasiven Eingriffen in das Bauprodukt ist stets mit einer Faserfreisetzung und relevanten Gesundheitsgefährdung des am Bau tätigen Personals sowie der Dritten und der Umwelt zu rechnen.


Arbeiten am Asbest sind seit dem Jahr 1993 in Deutschland grundsätzlich gesetzlich verboten. Grundlage dafür ist das Verwendungszweck- und Inverkehrbringungsverbot für Asbest, asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen. Von diesem Verbot sind dagegen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (die sogenannten ASI-Arbeiten) ausgenommen.


ASI-Arbeiten dürfen nur von qualifizierten und zugelassenen Unternehmen unter Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erfolgen.

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Genau diese Gefahrstoffverordnung befindet sich aktuell in einem Evaluierungsprozess. Doch die Veröffentlichung des 4. Referentenentwurfes zur Änderung der Gefahrstoffverordnung, welcher am 17. Juni 2024 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht wurde, hat für ein regelrechtes Erdbeben der gesamten Fachwelt und der entsprechenden Fachverbände und Interessenvertreter der Bauindustrie gesorgt.


Der wesentliche Grund für die Empörung ist nicht von der Hand zu weisen. Die Kritik ist nachvollziehbar.


Die Bundesregierung weicht die ohnehin im Chemikaliengesetz (Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen) verankerte „Veranlasserpflicht“ zur vorherigen Erkundung der Gebäudesubstanz auf das Vorhandensein von Gefahrstoffen vor Durchführung von baulichen Maßnahmen auf. Explizit wird nun im § 5a Abs. 2 folgendes formuliert:


„… Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das mit den Tätigkeiten beauftragte Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.“

Von der Pflicht des Gebäudeeigentümers zur gezielten Schadstoffuntersuchung wird somit Abstand genommen.


Nach Meinungen und den öffentlichen Stellungnahmen vieler Experten und Fachverbände machen einige Inhalte des 4. Referentenentwurfes sowohl die jahrelange Arbeit des Asbestdialoges zunichte und können außerdem dazu führen, dass der zukünftige Schutz der Beschäftigen vor einer Exposition mit Gefahrstoffen nicht gewährleistet wird.


„Der Entwurf der Gefahrstoffverordnung ist eine große Enttäuschung und muss mit Blick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sofort gestoppt werden. Am besten, er wird dem Kabinett gar nicht erst vorgelegt, sondern wird vorher gründlich saniert und umgebaut.“

So der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes Herr Felix Pakleppa in seiner Stellungnahme zum 4. Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung, welcher am 17. Juni 2024 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht wurde.


Des Weiteren heißt es vom ZDB, dass der erzwungene Wille der Bundesregierung zur energetischen Sanierung des Gebäudebestandes nicht zulasten des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in Konkurrenz gestellt werden darf.


Insgesamt ist die aktuelle Entwicklung des Novellierungsprozesses der Gefahrstoffverordnung sehr enttäuschend und erntet Kritik der Fachwelt. Wir werden Sie auf den aktuellen Stand halten.


Wenn Sie mehr über Gebäudeschadstoffe wie Asbest, PCB, PAK, PCP und Lindan, Radon, Schimmelpilze usw. erfahren möchten, dann nehmen Sie gerne an unserem Grundlagenseminar teil. Der nächste Online-Tagesseminar findet am:


04.10.2024


per Zoom statt.

Diese Veranstaltung ist u.a. von der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer Bau NRW mit jeweils 8 Fortbildungspunkten anerkannt.





Zum 4. Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung:






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